Satzung des Unterländer BBQ e.V. Heilbronn
§ 1: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Unterländer BBQ nach der Eintragung in das
Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. als
eingetragener Verein den Namen „Unterländer BBQ e.V.“ und hat ihren Sitz in Heilbronn.
§ 2: Zweck
Der Unterländer BBQ e.V.dient der Förderung und Pflege der Grillkultur in Deutschland.
Dies versteht sich so: Erhalt und Förderung der traditionellen und modernen Grillkultur sowie das
Aufzeigen der verschiedenen Zubereitungsarten. Dies gilt auch für die für das Grillen
ungewöhnliche Jahreszeit von Oktober bis April, um der Vernachlässigung der Grillkultur während
der kalten Jahreszeit entgegenzuwirken.
 Es dürfen keine politischen, rassistischen oder religiöse Zwecke innerhalb des Vereines
angestrebt werden.
 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine wirtschaftlichen Zwecke.
 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, Aufwandsentschädigungen aus der
„Ehrenamtspauschale“ angelehnt an § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zu bezahlen, wenn
es die finanzielle Situation des Vereines zulässt.
 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft
 Die Mitgliedschaft wird nur durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
 Die Zustimmung der Vorstandschaft ist in jedem Falle erforderlich.
 Die Mitgliedschaft in der Unterländer BBQ können Einzelpersonen, Firmen, Vereinigungen,
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen und des privaten Rechts
erwerben.
 Minderjährige Personen bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
 Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins.
Die Mitgliederdaten dienen lediglich Vereinsinternen Zwecken, und werden nicht an dritte
weitergegeben.
Satzung Unterländer BBQ 06 01 2018
§ 5: Arten der Mitgliedschaft
Die Unterländer BBQ führt aktive Mitglieder sowie passive Mitglieder, die durch ihre
Beitragszahlungen und Spenden die Bemühungen des Vereins unterstützen; weiterhin
Ehrenmitglieder, die von der Beitragszahlung ob ihrer Verdienste um das Vereinsansehen befreit
sind.
§ 6: Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit Bezahlung des ersten Beitrages.
§ 7: Pflichten der Mitglieder
 Die Mitglieder unterstützen die Bestrebungen des Vereins zur Erreichung des in § 2
festgelegten Zweckes nach besten Kräften.
 Die Mitglieder sind verpflichtet, Vereinseigenes Vermögen schonend zu behandeln. Jeder
mutwillig oder durch unsachgemäße Behandlung verursachte Schaden ist vom Schädiger in
voller Höhe zu ersetzen.
 Ausscheidende Mitglieder haben das in ihrem Besitz befindende Vereinseigentum,
unverzüglich dem Verein wieder zurück zu geben (Grill, Zubehör).
§ 8: Rechte der Mitglieder
 Aktive Mitglieder haben das Recht an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
 Sie können mitwirken an Mitgliederversammlungen.
 Anträge können dort aber nur von aktiven Mitgliedern gestellt werden, die mindestens 18
Jahre alt sind.
 Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 9: Ehrenmitglieder
 Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder oder nicht dem Verein angehörige Persönlichkeiten,
die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, ernannt werden.
 Dies beschließt die Vorstandschaft.
§ 10: Beiträge
Die Beitragshöhe wird jeweils von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
Es bestehen bei der Unterländer BBQ zweierlei Beitragsarten und zwar
a) für Einzelpersonen ab Vollendung des 18. Lebensjahres
a) für Familien (Eltern mit Kinder unter 18 Jahren)
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§ 11: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt
a) Ableben
b) Ausschluss nach § 12
c) Auflösung des Vereins
Der freiwillige Austritt kann nur schriftlich zum Jahresende gegenüber der Vorstandschaft erklärt
werden.
§ 12: Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft bei
a) Vereinsschädigendem Verhalten nach § 7
a) groben und wiederholten Verstößen gegen Zweck (nach § 2) und Satzung des Vereins
b) mehr als zweijährigem Beitragsrückstand
Gegen einen von der Vorstandschaft ausgesprochenen Ausschluss ist keine Berufung möglich.
§ 13: Vereinsorgane
Vereinsorgane sind
a) die Mitgliederversammlung (Haupt- bzw. Generalversammlung)
a) die Vorstandschaft
b) derjenige, der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist. siehe dazu auch §15b .
§ 14: Hauptversammlung
a) die ordentliche Hauptversammlung
 Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer
und vom Versammlungsführer zu unterschreiben ist.
 Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie muss mindestens
21 Tage vor ihrer Abhaltung in den örtlichen Tageszeitungen (Heilbronner Stimme,) erfolgen.
 Jährlich muss mindestens eine Hauptversammlung bis spätestens Ende Mai stattfinden.
Stimmrecht haben alle Mitglieder über 16 Jahren.
 Der Hauptversammlung obliegt:

  1. die Entgegennahme des Jahresberichts des Ersten Vorsitzenden
  2. die Entgegennahme des Kassenberichtes des Kassierers
  3. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  4. die Entgegennahme des Schriftführerberichtes
  5. die Entlastung der Vorstandschaft
  6. die Wahl der Vorstandschaft und des Ersten Vorsitzenden nach Fälligkeit.
    Satzung Unterländer BBQ 06 01 2018
     Die Jahreshauptversammlung beschließt nur über Punkte, die Gegenstand der
    Tagesordnung sind.
     Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung
    beim ersten Vorsitzendem oder dessen Stellvertreter eingereicht sein. Verspätet eingehende
    Anträge werden nicht berücksichtigt. Bei Eilanträgen ist Zulassung möglich; die
    Vorstandschaft entscheidet.
     Beschlussfähigkeit besteht grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
    Mitglieder.
     Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit (50% + 1 Stimme) gefasst, bei Stimmengleichheit
    ist der Antrag abgelehnt.
     Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder
    erforderlich.
    b) die außerordentliche Hauptversammlung
    • wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins, oder mit
    Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält
    • wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich
    gefordert wird.
    § 15: Die Vorstandschaft
    a) Zusammensetzung
     Die Vorstandschaft besteht aus mindestens vier volljährigen Mitgliedern und dem ersten
    Vorsitzendem des Unterländer BBQ.
     Die Vorstandschaft wird von den Mitgliedern auf zwei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder
    sind zur Übernahme bestimmter Aufgabengebiete verpflichtet, für die sie die volle
    Verantwortung übernehmen.
     Vorschläge für neu zu wählende Vorstandsmitglieder können sowohl von der Vorstandschaft
    als auch von den stimmberechtigten Mitgliedern an der Jahreshauptversammlung
    vorgeschlagen werden.
     Der zur Wahl Vorgeschlagene muss willens sein, sein Ehrenamt mit voller Konsequenz zu
    übernehmen.
     Die Vorstandschaft besteht aus
    dem Ersten Vorsitzenden
    dem Zweiten Vorsitzenden
    dem Kassierer
    dem Schriftführer
    bis zu fünf Beisitzer
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     Aufgaben der Vorstandschaft sind:
  7. Beratung und Beschlussfassung über die Einführung neues Vereinsinventars
  8. Die Vorstandschaft erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihr
    die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  9. Die Vorstandschaft ist mindestens sechs Mal jährlich vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen
    Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Kassierer und
    Schriftführer gemeinsam einzuberufen.
  10. Die Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit einfacher Mehrheit (> 50%) gefasst, bei
    Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
  11. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Mitglied aus der Vorstandschaft aus, so wird es
    durch Zuwahl der Vorstandschaft ersetzt. Beim Ausscheiden des Ersten oder Zweiten
    Vorsitzenden ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Kassierer
    und Schriftführer einzuberufen, welche einen neuen Vorsitzenden wählt.
  12. Der Erste Vorsitzende vertritt den Verein. Er ist im Innen- und Außenverhältnis
    alleinvertretungsberechtigt. Er beruft und leitet die Versammlungen und Sitzungen. Er hat
    der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht zu geben.
  13. Der Zweite Vorsitzende vertritt den Verein im Außenverhältnis. Im Innenverhältnis vertritt er
    den Ersten Vorsitzenden bei Abwesenheit. Er ist ständiger Prüfer des Geldes und
    Vermögenswesen des Vereins. Er ist zur jederzeitigen Kassenprüfung berechtigt.
  14. Der Kassierer hat die Verwaltung des gesamten Kassen- und Rechnungswesens. Er hat die
    Kasse wahrheitsgetreu und pünktlich zu leisten und über die Kassenverwaltung dem Verein
    Rechnung abzulegen. Alljährlich hat eine Kassenprüfung stattzufinden. Der Kassierer vertritt
    den Verein im Außenverhältnis zusammen mit dem Schriftführer. Er ist der Geschäftsführer
    des Vereins. Im Innenverhältnis vertritt er den Ersten und Zweiten Vorsitzenden bei deren
    Verhinderung.
    b) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
    der Erste Vorsitzende
    der Zweite Vorsitzende
    der Kassierer
    der Schriftführer
    Der Erste und Zweite Vorsitzende ist jeweils einzelvertretungsberechtigt. Alternativ kann der
    Kassierer zusammen mit dem Schriftführer den Verein gemeinsam vertreten.
    § 16: Vereinsvermögen
     Die Vorstandschaft verfügt über das Vereinsvermögen durch Beschluss.
     Es steht nur dem im § 2 aufgeführten Zweck zur Verfügung.
     Das Vereinsvermögen wird vom Kassierer verwaltet.
     Sämtliche Gerätschaften und dergleichen sind nicht Vermögen der einzelnen Mitglieder,
    sondern des gesamten Vereines.
     Mitglieder haften für Vereinsvermögen in der Regel nicht. Ausnahme: Es liegt Verschulden
    des einzelnen Mitglieds vor.
    Satzung Unterländer BBQ 06 01 2018
    § 17: Strafbestimmungen
     Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen dem in § 12 genannten Ausschluss, abgesehen von
    der Strafgewalt.
     Die Vorstandschaft kann Ordnungsstrafen (Verweise und dergleichen) sowie Geldstrafen
    verhängen, und zwar gegen Vereinsangehörige, die sich gegen die Satzung, das Ansehen, die
    Ehre oder das Vermögen des Vereins vergehen.
     Gegen einen Strafbeschluss des Vorstandes ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
    § 18: Auflösung des Vereins
     Die Auflösung des Vereins kann nur an einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf
    deren Tagesordnung die Beschließung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern
    angekündigt ist.
     Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder.
     Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die
    Geschäfte des Vereins in Gesamtvertretung abzuwickeln haben.
     Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung
    des Finanzamtes an die Stiftung große Hilfe für kleine Helden in Heilbronn zu übergeben
    § 19: Sonstige Bestimmungen
    Der Verein haftet nicht für die zu irgendeiner Veranstaltung mitgebrachten Kleidungsstücke,
    Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.
    Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre
    Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen
    Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die
    gesetzlichen Vorschriften.
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