Satzung des Unterländer BBQ e.V. Heilbronn
§ 1: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Unterländer BBQ nach der Eintragung in das
Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. als
eingetragener Verein den Namen „Unterländer BBQ e.V.“ und hat ihren Sitz in Heilbronn.
§ 2: Zweck
Der Unterländer BBQ e.V.dient der Förderung und Pflege der Grillkultur in Deutschland.
Dies versteht sich so: Erhalt und Förderung der traditionellen und modernen Grillkultur sowie das
Aufzeigen der verschiedenen Zubereitungsarten. Dies gilt auch für die für das Grillen
ungewöhnliche Jahreszeit von Oktober bis April, um der Vernachlässigung der Grillkultur während
der kalten Jahreszeit entgegenzuwirken.
Es dürfen keine politischen, rassistischen oder religiöse Zwecke innerhalb des Vereines
angestrebt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine wirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, Aufwandsentschädigungen aus der
„Ehrenamtspauschale“ angelehnt an § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zu bezahlen, wenn
es die finanzielle Situation des Vereines zulässt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird nur durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
Die Zustimmung der Vorstandschaft ist in jedem Falle erforderlich.
Die Mitgliedschaft in der Unterländer BBQ können Einzelpersonen, Firmen, Vereinigungen,
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen und des privaten Rechts
erwerben.
Minderjährige Personen bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins.
Die Mitgliederdaten dienen lediglich Vereinsinternen Zwecken, und werden nicht an dritte
weitergegeben.
Satzung Unterländer BBQ 06 01 2018
§ 5: Arten der Mitgliedschaft
Die Unterländer BBQ führt aktive Mitglieder sowie passive Mitglieder, die durch ihre
Beitragszahlungen und Spenden die Bemühungen des Vereins unterstützen; weiterhin
Ehrenmitglieder, die von der Beitragszahlung ob ihrer Verdienste um das Vereinsansehen befreit
sind.
§ 6: Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit Bezahlung des ersten Beitrages.
§ 7: Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder unterstützen die Bestrebungen des Vereins zur Erreichung des in § 2
festgelegten Zweckes nach besten Kräften.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Vereinseigenes Vermögen schonend zu behandeln. Jeder
mutwillig oder durch unsachgemäße Behandlung verursachte Schaden ist vom Schädiger in
voller Höhe zu ersetzen.
Ausscheidende Mitglieder haben das in ihrem Besitz befindende Vereinseigentum,
unverzüglich dem Verein wieder zurück zu geben (Grill, Zubehör).
§ 8: Rechte der Mitglieder
Aktive Mitglieder haben das Recht an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
Sie können mitwirken an Mitgliederversammlungen.
Anträge können dort aber nur von aktiven Mitgliedern gestellt werden, die mindestens 18
Jahre alt sind.
Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 9: Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder oder nicht dem Verein angehörige Persönlichkeiten,
die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, ernannt werden.
Dies beschließt die Vorstandschaft.
§ 10: Beiträge
Die Beitragshöhe wird jeweils von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
Es bestehen bei der Unterländer BBQ zweierlei Beitragsarten und zwar
a) für Einzelpersonen ab Vollendung des 18. Lebensjahres
a) für Familien (Eltern mit Kinder unter 18 Jahren)
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§ 11: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt
a) Ableben
b) Ausschluss nach § 12
c) Auflösung des Vereins
Der freiwillige Austritt kann nur schriftlich zum Jahresende gegenüber der Vorstandschaft erklärt
werden.
§ 12: Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft bei
a) Vereinsschädigendem Verhalten nach § 7
a) groben und wiederholten Verstößen gegen Zweck (nach § 2) und Satzung des Vereins
b) mehr als zweijährigem Beitragsrückstand
Gegen einen von der Vorstandschaft ausgesprochenen Ausschluss ist keine Berufung möglich.
§ 13: Vereinsorgane
Vereinsorgane sind
a) die Mitgliederversammlung (Haupt- bzw. Generalversammlung)
a) die Vorstandschaft
b) derjenige, der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist. siehe dazu auch §15b .
§ 14: Hauptversammlung
a) die ordentliche Hauptversammlung
Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer
und vom Versammlungsführer zu unterschreiben ist.
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie muss mindestens
21 Tage vor ihrer Abhaltung in den örtlichen Tageszeitungen (Heilbronner Stimme,) erfolgen.
Jährlich muss mindestens eine Hauptversammlung bis spätestens Ende Mai stattfinden.
Stimmrecht haben alle Mitglieder über 16 Jahren.
Der Hauptversammlung obliegt:
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Ersten Vorsitzenden
- die Entgegennahme des Kassenberichtes des Kassierers
- die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- die Entgegennahme des Schriftführerberichtes
- die Entlastung der Vorstandschaft
- die Wahl der Vorstandschaft und des Ersten Vorsitzenden nach Fälligkeit.
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Die Jahreshauptversammlung beschließt nur über Punkte, die Gegenstand der
Tagesordnung sind.
Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung
beim ersten Vorsitzendem oder dessen Stellvertreter eingereicht sein. Verspätet eingehende
Anträge werden nicht berücksichtigt. Bei Eilanträgen ist Zulassung möglich; die
Vorstandschaft entscheidet.
Beschlussfähigkeit besteht grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit (50% + 1 Stimme) gefasst, bei Stimmengleichheit
ist der Antrag abgelehnt.
Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
b) die außerordentliche Hauptversammlung
• wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins, oder mit
Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält
• wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich
gefordert wird.
§ 15: Die Vorstandschaft
a) Zusammensetzung
Die Vorstandschaft besteht aus mindestens vier volljährigen Mitgliedern und dem ersten
Vorsitzendem des Unterländer BBQ.
Die Vorstandschaft wird von den Mitgliedern auf zwei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder
sind zur Übernahme bestimmter Aufgabengebiete verpflichtet, für die sie die volle
Verantwortung übernehmen.
Vorschläge für neu zu wählende Vorstandsmitglieder können sowohl von der Vorstandschaft
als auch von den stimmberechtigten Mitgliedern an der Jahreshauptversammlung
vorgeschlagen werden.
Der zur Wahl Vorgeschlagene muss willens sein, sein Ehrenamt mit voller Konsequenz zu
übernehmen.
Die Vorstandschaft besteht aus
dem Ersten Vorsitzenden
dem Zweiten Vorsitzenden
dem Kassierer
dem Schriftführer
bis zu fünf Beisitzer
Satzung Unterländer BBQ 06 01 2018
Aufgaben der Vorstandschaft sind: - Beratung und Beschlussfassung über die Einführung neues Vereinsinventars
- Die Vorstandschaft erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihr
die Verwaltung des Vereinsvermögens. - Die Vorstandschaft ist mindestens sechs Mal jährlich vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Kassierer und
Schriftführer gemeinsam einzuberufen. - Die Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit einfacher Mehrheit (> 50%) gefasst, bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. - Scheidet während des Geschäftsjahres ein Mitglied aus der Vorstandschaft aus, so wird es
durch Zuwahl der Vorstandschaft ersetzt. Beim Ausscheiden des Ersten oder Zweiten
Vorsitzenden ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Kassierer
und Schriftführer einzuberufen, welche einen neuen Vorsitzenden wählt. - Der Erste Vorsitzende vertritt den Verein. Er ist im Innen- und Außenverhältnis
alleinvertretungsberechtigt. Er beruft und leitet die Versammlungen und Sitzungen. Er hat
der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht zu geben. - Der Zweite Vorsitzende vertritt den Verein im Außenverhältnis. Im Innenverhältnis vertritt er
den Ersten Vorsitzenden bei Abwesenheit. Er ist ständiger Prüfer des Geldes und
Vermögenswesen des Vereins. Er ist zur jederzeitigen Kassenprüfung berechtigt. - Der Kassierer hat die Verwaltung des gesamten Kassen- und Rechnungswesens. Er hat die
Kasse wahrheitsgetreu und pünktlich zu leisten und über die Kassenverwaltung dem Verein
Rechnung abzulegen. Alljährlich hat eine Kassenprüfung stattzufinden. Der Kassierer vertritt
den Verein im Außenverhältnis zusammen mit dem Schriftführer. Er ist der Geschäftsführer
des Vereins. Im Innenverhältnis vertritt er den Ersten und Zweiten Vorsitzenden bei deren
Verhinderung.
b) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
der Erste Vorsitzende
der Zweite Vorsitzende
der Kassierer
der Schriftführer
Der Erste und Zweite Vorsitzende ist jeweils einzelvertretungsberechtigt. Alternativ kann der
Kassierer zusammen mit dem Schriftführer den Verein gemeinsam vertreten.
§ 16: Vereinsvermögen
Die Vorstandschaft verfügt über das Vereinsvermögen durch Beschluss.
Es steht nur dem im § 2 aufgeführten Zweck zur Verfügung.
Das Vereinsvermögen wird vom Kassierer verwaltet.
Sämtliche Gerätschaften und dergleichen sind nicht Vermögen der einzelnen Mitglieder,
sondern des gesamten Vereines.
Mitglieder haften für Vereinsvermögen in der Regel nicht. Ausnahme: Es liegt Verschulden
des einzelnen Mitglieds vor.
Satzung Unterländer BBQ 06 01 2018
§ 17: Strafbestimmungen
Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen dem in § 12 genannten Ausschluss, abgesehen von
der Strafgewalt.
Die Vorstandschaft kann Ordnungsstrafen (Verweise und dergleichen) sowie Geldstrafen
verhängen, und zwar gegen Vereinsangehörige, die sich gegen die Satzung, das Ansehen, die
Ehre oder das Vermögen des Vereins vergehen.
Gegen einen Strafbeschluss des Vorstandes ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
§ 18: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf
deren Tagesordnung die Beschließung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern
angekündigt ist.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die
Geschäfte des Vereins in Gesamtvertretung abzuwickeln haben.
Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung
des Finanzamtes an die Stiftung große Hilfe für kleine Helden in Heilbronn zu übergeben
§ 19: Sonstige Bestimmungen
Der Verein haftet nicht für die zu irgendeiner Veranstaltung mitgebrachten Kleidungsstücke,
Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre
Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die
gesetzlichen Vorschriften.
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